Planungsbüro Angermüller
Gugelhammerweg 13, 90537 Feucht
Geschäftsführer: Manfred Angermüller
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote des Planungsbüros Angermüller mit Auftraggebern.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn sie vom Planungsbüro schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungen
Gegenstand des Vertrages sind Planungs- und Ingenieurleistungen gemäß den schriftlich vereinbarten Leistungsphasen (z. B. Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung, Objektüberwachung).
Die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der schriftlichen Vereinbarung. Änderungen oder Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 3 Vertragsabschluss
Angebote sind – sofern im Angebot nicht anders angegeben – 30 Tage verbindlich.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
§ 4 Vergütung
Die Vergütung erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der jeweils geltenden Fassung, soweit anwendbar.
Abweichend hiervon können Stundensätze oder Pauschalen schriftlich vereinbart werden.
Nebenkosten (z. B. Reisen, Kopien, Drucke, Modelle, Gebühren) sind gesondert zu erstatten.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Zahlungsziel: 14 Tage.
Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p. a. an. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Das Planungsbüro ist berechtigt, angemessene Vorschuss- oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
§ 7 Termine / Fristen
Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Ereignisse höherer Gewalt oder unvorhersehbare Umstände (z. B. behördliche Verzögerungen, unverschuldete Ausfälle von Fachplanern) verlängern die Ausführungsfristen angemessen.
§ 8 Abnahme
Nach Fertigstellung einer vereinbarten Leistungsphase ist die Abnahme durch den Auftraggeber erforderlich.
Die Abnahme kann schriftlich oder konkludent erfolgen, spätestens mit Nutzung der erbrachten Leistungen.
§ 9 Haftung
Das Planungsbüro haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das Büro nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
§ 10 Urheberrecht / Nutzungsrechte
Alle Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt.
Das Nutzungsrecht wird ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck übertragen. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder sonstige Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Planungsbüros.
§ 11 Kündigung
Kündigt der Auftraggeber, sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach HOAI bzw. Vereinbarung zu vergüten. Zusätzlich steht dem Planungsbüro ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns zu.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12 Datenschutz
Das Planungsbüro verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur soweit erforderlich für die Vertragsabwicklung.
§ 13 Gerichtsstand / anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand – soweit zulässig – ist der Sitz des Planungsbüros in Feucht.
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.